Satzung der VAD-Stiftung
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Die VAD-Stiftung ist eine unselbständige Stiftung mit Sitz in Rheine. Sie wird als Treuhandstiftung geführt. Treuhänder ist der Verein Alter Dionysianer (VAD e.V.).
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von soziokulturellen Aufgaben, insbesondere von Bildung und Erziehung sowie Wissenschaft und Forschung, ferner von Kunst, Sport, Kultur und Tradition im Zusammenhang mit dem Gymnasium Dionysianum und dessen ehemaligen Schülern.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
•Förderung des Bildungs- und Erziehungsauftrages am Gymnasium Dionysianum,
•Hilfestellung bei der Persönlichkeitsentwicklung aktueller und ehemaliger Schüler,
•Unterstützung förderungswürdiger Vorhaben aus Wissenschaft, Forschung und Praxis,
•Belohnungen herausgehobener Leistungen im wissenschaftlichen, kulturellen, pädagogischen, sozialen oder sportlichen Bereich.
(3) Die Stiftung kann auch eigene Maßnahmen initiieren. Dazu gehören etwa zweckadäquate Forschungsprojekte, kulturelle Veranstaltungen, Preisverleihungen, Stipendien sowie Erhaltung oder Wiederherstellung historischer Güter des Gymnasium Dionysianum, also die Pflege ideeller und immaterieller Werte.
Konkrete Beispiele für solche gemeinnützige Aktivitäten sind u.a.
- Ausschreibung eines Preises für besondere Leistungen ehemaliger Absolventen der Schule,
- Maßnahmen der Denkmalspflege und zur Kunst am und im historischen Schulgebäude,
- Aktionen zur Pflege der Schul- und Schülertraditionen.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln besteht nicht. Soweit nicht in dieser Satzung festgelegt, sollen das Kuratorium, der Vorstand und der Treuhänder entscheiden, auf welche Weise der Zweck der Stiftung am besten zu verwirklichen ist.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung §§ 51 ff. AO.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr
(1) Das Vermögen und damit der Kapitalgrundstock der Stiftung bestand im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus folgenden Positionen:
Liquide Mittel aus dem Vermögen des VAD e.V. in Höhe von 35.000 €
Private Zustiftung eines Mitglieds in Höhe von 1.500 €
Gesamte Barmittel: 36.500 €
Der Treuhänder ist berechtigt, Zuwendungen Dritter für die Stiftung anzunehmen.
(2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Um den Realwert zu erhalten, ist eine angemessene Aufstockung des Stiftungsvermögens aus den Erträgen zulässig. Vermögensumschichtungen sind zulässig, sofern der Treuhänder zustimmt.
(3) Die Erträge aus den Vermögenswerten nach Absatz (1) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören dem Stiftungsvermögen. Stehen für die Verwirklichung dem Stiftungszweck entsprechender Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann insofern aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage im steuerlich zulässigen Rahmen gebildet werden.
(4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 5 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.
§ 6 Kuratorium
(1) Die Stiftung kann ein Kuratorium haben. Das Kuratorium kann aus bis zu vier Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Treuhänder auf die Dauer von zwei Jahren berufen.
(2) Das Kuratorium wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte die / den Vorsitzende(n) und die / den stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
(3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. In seinen Sitzungen führt eine(r) der unter Abs. (2) Gewählten den Vorsitz. Die Einberufung der Sitzung des Kuratoriums erfolgt durch den / die Vorsitzende(n). Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden Kosten. Vermögensvorteile dürfen ihnen nicht zugewendet werden.
(5) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes während seiner Amtsperiode benennen die verbleibenden Mitglieder nach Absprache mit dem Vorstand den Nachfolger.
(6) Hat die Stiftung kein Kuratorium, so übernimmt der Treuhänder dessen Aufgaben.
§ 7 Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratoriums hat vor allem die Aufgabe, die Vorstandsarbeit zu überwachen und die Beachtung des Stifterwillens sicherzustellen. Im einzelnen zählen dazu
- Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung,
- Feststellung der Jahresrechnung,
- Entlastung des Vorstands.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der Vorstand der Stiftung, zu dem immer auch als Vertreter des Treuhänders ein ordentliches Vorstandsmitglied des VAD e. V. gehören muss, wird vom Treuhänder gewählt. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht zugleich Mitglied des Stiftungsvorstandes sein.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie als Vertreter des Treuhänders tätig sind, sind an ihre dementsprechende Amtszeit gebunden, die übrigen Vorstandsmitglieder der Stiftung werden auf zwei Jahre bestellt, ihre Wiederbestellung ist zulässig. Sie können vom Treuhänder jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand hat keine Stellung eines gesetzlichen Vertreters, da dieses dem Treuhänder zukommt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die mit dem Kuratorium abgestimmt wird. Der Vorstand handelt durch seine(n) Vorsitzende(n) und deren / dessen Vertreter(in).
(2) der Vorstand führt die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung mit Zustimmung des Treuhänders. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
- Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung.
§ 10 Beschlussfähigkeit
Kuratorium und Vorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind. Beide Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 11 Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit einfacher Zustimmung des Kuratoriums.
(2) Substantielle Änderungen dieser Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung können nur gemeinsam von Kuratorium, Vorstand und Treuhänder mit einer 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder beschlossen werden. Die Vorsitzenden haben dabei nur eine Stimme. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks dauernd nachhaltig unmöglich, so können Kuratorium, Vorstand und Treuhänder gemeinsam mit 2/3 Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder eine Änderung des Stiftungszwecks beschließen, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahekommen soll oder die Auflösung beschließen.
(3) Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an das Gymnasium Dionysianum, das es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke gemäß § 2 für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Behördeninformation
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz bzw. dessen Änderungen ergebenden Pflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen zum Stiftungszweck ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
Rheine, den 27.06.2017
Dr. Dirk Terhechte
Nadya Winter